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§  192   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955
Beachte:
   Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich.
Text:
 

Unfallheilbehandlung für selbständig Erwerbstätige,

deren mitversicherte Angehörige sowie

für Schüler und Studenten

 

  § 192. Die gemäß § 7 Z 2 lit. b teilversicherten Zwischenmeister (Stückmeister), die gemäß § 7 Z 3 lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter, die gemäß den §§ 8 und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im Betrieb tätigen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 versicherten Angehörigen, ferner die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i dieses Bundesgesetzes teilversicherten Schüler und Studenten, die gemäß den §§ 3 und 11 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Unfallversicherten sowie die gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes versicherten Angehörigen erhalten die Heilbehandlung gemäß § 191 erst vom Beginn des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Der Träger der Unfallversicherung kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit schon von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung nach § 191 oder an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. III Z 8) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. III Z 10, Ü. Art. VI Abs. 22) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 38) - 1.1.1975; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. III Z 7) - 1.1.1980.

(BGBl. Nr. 704/1976, Art. III Z 10) - 1.1.1977;

(BGBl. Nr. 684/1978, Art. III Z 4) - 1.1.1979.